Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung
ZAGAnzV§ 10a Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung)
Stand: 10.06.2019
Den Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Erklärung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Grund des Ausscheidens des Geschäftsleiters bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung beizufügen.
Änderungsverlauf
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2278)
BGBl. 2018 I S. 2278
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