Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

ZAG

§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.01.2025

Bank- und KapitalmarktrechtBund

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

←§ 68