Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Stand: 04.01.2025
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAGStand: 04.01.2025
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.