Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

WuSolvV

§ 12 Abwicklungsrisikopositionen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/12#abs-1 (1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Anspruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrechnungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/12#abs-2 (2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.

§ 11 § 13