Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

WuSolvV

§ 13 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/13#abs-1 (1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/13#abs-2 (2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus

1.
den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und
2.
den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/13#abs-3 (3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15.

§ 12 § 14