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# § 12 WuSolvV — Abwicklungsrisikopositionen

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Anspruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrechnungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.

(2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.

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Zitiervorschlag: § 12 WuSolvV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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