Gesetze / Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz WrackBKostDG § 3 Stand: 10.06.2019 Bund Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.