Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung
WpÜGAngebV§ 4 Berücksichtigung von Vorerwerben
Stand: 10.06.2019
Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen. § 31 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt entsprechend.
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- BGH, 07.11.2017 – II ZR 37/16Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein ÜbernahmeangebotZitiert von 19
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Änderungsverlauf
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08.07.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I 1426)
BGBl. 2006 I S. 1426
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