Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung
WpÜGAngebV§ 3 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Die Höhe der Gegenleistung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Mindestwert nicht unterschreiten. Sie ist für Aktien, die nicht derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 WpÜGAngebV →
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- BGH, 07.11.2017 – II ZR 37/16Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein ÜbernahmeangebotZitiert von 19
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