Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 3 Allgemeine Grundsätze

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-1 (1) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-2 (2) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müssen über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-3 (3) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-4 (4) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Verfahren rasch durchzuführen. Die Zielgesellschaft darf nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer Geschäftstätigkeit behindert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-5 (5) Beim Handel mit Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen werden.

§ 2 § 4