Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 3 Allgemeine Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.11.2017 – II ZR 37/16Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein ÜbernahmeangebotZitiert von 19
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 220/21Zitiert von 10
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 219/21Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; Vereinbarung über die Pflicht eines Paketaktionärs zur Unterstützung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei Angebot einer bestimmten Mindestabfindung an die außenstehenden AktionäreZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 14/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
Zuletzt entschieden
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
- LG München II, 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 12034/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-1 (1) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-2 (2) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müssen über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-3 (3) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-4 (4) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Verfahren rasch durchzuführen. Die Zielgesellschaft darf nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer Geschäftstätigkeit behindert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/3#abs-5 (5) Beim Handel mit Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen werden.