Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Stand: 04.01.2025
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.