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§ 87 WpIG — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Wertpapierinstitutsgesetz

Stand: 04.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.