Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 82 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/82?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 3, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Wertpapierdienstleistung, eine Wertpapiernebendienstleistung oder ein Nebengeschäft erbringt, ein Finanzinstrument für eigene Rechnung anschafft oder veräußert, ein Eigengeschäft betreibt oder ein eigenes Finanzinstrument vertreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/82?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.