Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15
Stand: 16.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/78b#abs-1 (1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/78b#abs-2 (2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 78b eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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