Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 78a Zuständigkeit
Stand: 16.12.2023
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 78a eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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