Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/60#abs-1 (1) Die Bundesanstalt führt auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder Stelle eines Vertragsstaates eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Unternehmen oder Tochterunternehmen, einschließlich Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsgesellschaften handelt, nach Maßgabe des Absatzes 2 durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/60#abs-2 (2) Erhält die Bundesanstalt ein Ersuchen nach Absatz 1,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/60#abs-3 (3) Den ersuchenden zuständigen Behörden ist es gestattet, an der Nachprüfung nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 teilzunehmen. Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eine Teilnahme der ersuchenden zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 verweigern, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/60#abs-4 (4) Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nicht nach, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung nach Absatz 3 Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.