Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
WpI-AnzV§ 4 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/4#abs-1 (1) Das Formular „Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz“ nach Anlage 1 ist zu verwenden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/4#abs-2 (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/4#abs-3 (3) Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der jeweiligen Bestellung oder Ermächtigung länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5, 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.