(1) Das Formular „Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz“ nach Anlage 1 ist zu verwenden
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
(3) Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der jeweiligen Bestellung oder Ermächtigung länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5, 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.