Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

WpI-AnzV

§ 3 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Stand: 12.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/3#abs-1 (1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/3#abs-2 (2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/3#abs-3 (3) Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

§ 2 § 4