Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
WpI-AnzV§ 2 Rechtsträgerkennung
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/2#abs-1 (1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/2#abs-2 (2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/2#abs-3 (3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. Verfügt ein Unternehmen bereits über eine Rechtsträgerkennung, bevor es zu einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, so ist die Rechtsträgerkennung den in Satz 1 genannten Stellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/2#abs-4 (4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/2#abs-5 (5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/2#abs-6 (6) Das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder seiner Gruppe, für die es nach der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden hat, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.