nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 WpI-AnzV — Rechtsträgerkennung

Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung  
Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:

- 1. Wertpapierinstitute,

- 2. Investmentholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

- 3. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. Verfügt ein Unternehmen bereits über eine Rechtsträgerkennung, bevor es zu einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, so ist die Rechtsträgerkennung den in Satz 1 genannten Stellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.

(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.

(6) Das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder seiner Gruppe, für die es nach der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden hat, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.

---

Zitiervorschlag: § 2 WpI-AnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
