Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.12.2024
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- OLG Dresden, 28.10.2025 – 14 U 1740/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/93#abs-1 (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbringen wollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/93#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es
Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/93#abs-3 (3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater zu löschen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/93#abs-4 (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/93#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/93#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.