Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 56 Anwendung von Positionslimits
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/56?asof=2020-07-22#abs-1 (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits werden alle Positionen berücksichtigt, die von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung selbst oder aggregiert auf Gruppenebene gehalten werden. Nähere Bestimmungen zur Berechnung der Position ergeben sich aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/56?asof=2020-07-22#abs-2 (2) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten auch für OTC-Kontrakte, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im Sinne des Absatzes 1 sind. Nähere Bestimmungen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ergeben sich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/56?asof=2020-07-22#abs-3 (3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten nicht für Positionen, für die die Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von einer oder für eine nichtfinanzielle Partei gehalten werden und die die Risiken, die mit deren Geschäftstätigkeit verbunden sind, objektiv messbar verringern. Nähere Bestimmungen zu risikoverringernden Positionen und dem Verfahren nach Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. I S. 1568
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