Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.