Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Stand: 28.12.2024
Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 138a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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