Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung
Stand: 10.06.2019
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAVStand: 10.06.2019
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.