Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 33c Vorbehalt der Gegenseitigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/33c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptversammlung einer Zielgesellschaft, deren Satzung die Anwendbarkeit des § 33 ausschließt, kann beschließen, dass § 33 gilt, wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unternehmen einer dem § 33a Abs. 2 entsprechenden Regelung nicht unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/33c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Hauptversammlung einer Zielgesellschaft, deren Satzung eine Bestimmung nach § 33b Abs. 1 enthält, kann beschließen, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unternehmen einer dieser Bestimmung entsprechenden Regelung nicht unterliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/33c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorbehalt der Gegenseitigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 kann in einem Beschluss gefasst werden. Der Beschluss der Hauptversammlung gilt für höchstens 18 Monate. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Bundesanstalt und die Aufsichtsstellen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen stimmberechtigte Aktien der Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten. Die Ermächtigung ist unverzüglich auf der Internetseite der Zielgesellschaft zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 33c eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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