Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen
Stand: 10.06.2019
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 33d WpÜG →
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