Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.

§ 33c § 34