Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 21 Änderung des Angebots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bieter kann bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist
Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist auf die Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2 abzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3, §§ 12, 13 und 15 Abs.1 Nr. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Falle einer Änderung des Angebots können die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das Angebot vor Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2 angenommen haben, von dem Vertrag bis zum Ablauf der Annahmefrist zurücktreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Falle einer Änderung des Angebots verlängert sich die Annahmefrist um zwei Wochen, sofern die Veröffentlichung der Änderung innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Dies gilt auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine erneute Änderung des Angebots innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von zwei Wochen ist unzulässig.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.