Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 12 Haftung für die Angebotsunterlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2021 – 5 U 209/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2021 – 5 U 211/20
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2020 – 5 U 71/19Zitiert von 7
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2020 – 3-05 O 154/19
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 12.12.2025 – 3-05 O 130/25
- LG Frankfurt am Main, 12.12.2025 – 3-05 O 170/25
- LG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 3-05 O 106/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/12#abs-1 (1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind,
als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots oder Übertragung der Aktien entstandenen Schadens verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/12#abs-2 (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/12#abs-3 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/12#abs-4 (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind, von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/12#abs-5 (5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/12#abs-6 (6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.