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§ 27 WohnStG (Nordrhein-Westfalen) — Berichtspflicht

Wohnraumstärkungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über die Anwendung dieses Gesetzes sowie nach Ablauf eines fünfjährigen Erfahrungszeitraums über die Auswirkungen des Gesetzes.