Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz
WohnStG§ 26 Fortgeltung von Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen, die Benutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken oder den Betrieb und die Benutzung von Unterkünften regeln, insbesondere Vorschriften des Baurechts.