Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz
WohnStG§ 26 Fortgeltung von Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen, die Benutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken oder den Betrieb und die Benutzung von Unterkünften regeln, insbesondere Vorschriften des Baurechts.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 WohnStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 11.05.2023 – 11 K 7080/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 11.05.2023 – 11 K 7081/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.