Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz

WohnStG

§ 26 Fortgeltung von Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen, die Benutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken oder den Betrieb und die Benutzung von Unterkünften regeln, insbesondere Vorschriften des Baurechts.

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