Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung WoVermRG § 7 Stand: 10.06.2019 Bund Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.