Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 5 Anforderungen an die Förderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.01.2010 – 8 PA 7/10
- BGH, 28.10.2014 – VI ZR 15/14Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines WohnbauförderungsdarlehensZitiert von 153
- BVerwG, 27.03.2019 – 4 BN 28/18Änderung eines Bebauungsplans im beschleunigten VerfahrenZitiert von 11
- BSG, 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 RArbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl - Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Angemessenheitsprüfung - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Untersuchungsmaxime bei Fehlen des Konzeptes - Anwendung der Wohngeldtabelle mit ZuschlagZitiert von 48
- BSG, 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunfts- und Heizkosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 111
- VG Potsdam, 11.07.2018 – 7 K 6456/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/5#abs-1 (1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/5#abs-2 (2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grundlage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/5#abs-3 (3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grundsätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und, soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Abwägung und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen.