Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz

WoFG

§ 5 Anforderungen an die Förderung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/5#abs-1 (1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/5#abs-2 (2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grundlage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/5#abs-3 (3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grundsätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und, soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Abwägung und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen.

§ 4 § 6