Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen
Stand: 10.06.2019
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- OVG Schleswig, 19.12.2005 – 2 LB 19/05Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-1 (1) Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-2 (2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-3 (3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-4 (4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.