Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-1 (1) Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-2 (2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-3 (3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/4#abs-4 (4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 02.09.2009 – 4 BN 16.09Zitiert von 11
- OVG Schleswig, 19.12.2005 – 2 LB 19/05Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.09.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.