Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz

WoFG

§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/2#abs-1 (1) Fördergegenstände sind:

1.
Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
2.
Modernisierung von Wohnraum,
3.
Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
4.
Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/2#abs-2 (2) Die Förderung erfolgt durch

1.
Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
2.
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
3.
Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
§ 1 § 3