Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/63#abs-1 (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstücks, im Falle des Dauerwohnrechts ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/63#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/63#abs-3 (3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.