Gesetze / Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
WoBerichtsG§ 6 Auskunftspflicht
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/6#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/6#abs-2 (2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 übermitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/6#abs-3 (3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.