Gesetze / Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
WoBerichtsG§ 7 Datenübermittlung; Veröffentlichung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/7#abs-1 (1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/7#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/7#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/7#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.