Gesetze / Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
WoBerichtsG§ 1 Zweck der Erhebung; Durchführung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/1#abs-1 (1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/1#abs-2 (2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.