Gesetze / Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

WoBerichtsG

§ 1 Zweck der Erhebung; Durchführung

Stand: 05.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/1#abs-1 (1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/1#abs-2 (2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

§ 2