§ 1 WoBerichtsG — Zweck der Erhebung; Durchführung

Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.