Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 8 Erstattung von Mehraufwendungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/8#abs-1 (1) Die Pauschale nach § 356 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Prozent des Umlagesatzes nach § 3 erhoben, wenn dieser mindestens 1,5 Prozent beträgt. Ist der Umlageprozentsatz geringer, beträgt die Pauschale 15 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/8#abs-2 (2) Für die Erstattung der Mehraufwendungen an die Bundesagentur gelten die Vorschriften für den Einzug der Umlage entsprechend.