Gesetze / Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung
5. WindSeeV§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%205/5#abs-1 (1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%205/5#abs-2 (2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.