Gesetze / Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung

5. WindSeeV

§ 4 Ausschlusszone

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025

Bund

Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.

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