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§ 5 5. WindSeeV — Feststellung der zu installierenden Leistung

Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 13.04.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.