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§ 5 WindSeeV 5 — Feststellung der zu installierenden Leistung

Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.