Gesetze / Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung
5. WindSeeV§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit
Stand: 13.04.2025
Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.