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§ 37 WindSeeV 3 — Feststellung der zu installierenden Leistung

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 12.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.