Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

3. WindSeeV

§ 25 Hubschrauberlandedeck

Stand: 12.01.2023

Bund

Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“[18] einzuhalten.

18 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.

§ 24 § 26