Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

3. WindSeeV

§ 24 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen

Stand: 12.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/24#abs-1 (1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“[16] auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/24#abs-2 (2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“[17] auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.

16 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.

17 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.

§ 23 § 25