Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
3. WindSeeV§ 24 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen
Stand: 12.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/24#abs-1 (1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“[16] auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/24#abs-2 (2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“[17] auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.