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§ 25 WindSeeV 3 — Hubschrauberlandedeck

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 12.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“[18] einzuhalten.

18 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.