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§ 25 3. WindSeeV — Hubschrauberlandedeck

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 12.01.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“[18] einzuhalten.

18 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.